Waffenrecht
Die rechtliche Situation in Deutschland
Die rechtliche Situation spielt beim Kauf eines Messers selbstverständlich eine entscheidende Rolle. Grundsätzlich sind alle von uns innerhalb Deutschlands verkauften Artikel nach deutschem Waffengesetz erlaubt. Lediglich für den Kauf von Springmessern müssen seit neuestem gewisse rechtliche Voraussetzungen für den berechtigten Erwerb vorliegen. Das Kaufen, Verkaufen und Besitzen aller von uns hier vertriebenen Messer ist definitiv legal. Das Führen von feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12 Zentimetern, von Hieb- und Stoßwaffen sowie von einhändig feststellbaren Messern ist jedoch gesetzlich im Waffengesetz geregelt. Der Transport in einem verschlossenen Behältnis wird dabei als erlaubte Form des Führens eingestuft.
Der Paragraph § 42a WaffG
Innerhalb des Waffengesetzes erläutert der Paragraph § 42a das Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen in Deutschland:
- Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen. - Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Weitergehende Regelungen bleiben unberührt. - Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
"Einhändig feststellbare" Messer sind Messer, die eine Vorrichtung zum einhändigen Öffnen und eine Klingenarretierung aufweisen. Sollte ein Messer nur eines dieser Merkmale aufweisen, ist es vom § 42a nicht betroffen. Auch ist die Einhandmessereigenschaft dann zu verneinen, wenn ein von den technischen Grundlagen zweihändig aufzuklappendes Messer nur durch eine geschickte Schleuderbewegung mit einer Hand aufgeklappt werde kann, welche typischerweise eine besondere Übung voraussetzt.
"Hieb- und Stoßwaffen" sind Gegenstände, deren Zweckbestimmung der Einsatz als Waffe ist, wie es zum Beispiel bei zweischneidigen Dolchen oder Bajonetten der Fall ist. Eine bloße Eignung eines Gegenstandes macht aus ihm noch keine Waffe. So ist zum Beispiel ein Küchenmesser natürlich auch als Waffe einsetzbar, aber die Zweckbestimmung ist ausschlaggebend für die Einstufung als Gebrauchsgegenstand, weshalb ein Küchenmesser nicht als Waffe eingestuft wird.
Für alle diese Gegenstände (feststehende Messer über 12 Zentimetern Klingenlänge, einhändig feststellbare Messer und Hieb- oder Stoßwaffen) lässt der Gesetzgeber das Führen nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses zu. Dieses berechtigte Interesse definiert sich als Führen "in Zusammenhang mit dem Sport, der Berufsausübung der Brauchtumspflege oder einem allgemein anerkannten Zweck".
Der allgemein anerkannte Zweck
Der sogenannte "allgemein anerkannte Zweck" ist dabei nicht näher ausgeführt. Wir möchten an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Gesetzgeber nicht von einem "behördlich anerkannten" oder "gesetzlich anerkannten" Zweck spricht. Die Formulierung "allgemein anerkannter Zweck" legt nahe, dass hiermit das normale Volksempfinden bzw. der gesunde Menschenverstand gemeint ist, nach denen das Führen zum Beispiel eines Taschenmessers in verschiedenen Situationen üblich und angebracht ist. Das können Freizeitgestaltung, wie Grillen, Picknicken, Gartenpflege und Pilze sammeln sowie die Ausübung von Hobbys wie Segeln, Bergsteigen, Tauchen und Wandern sein. Selbstverteidigung wird vom Gesetzgeber nicht als ein solcher Zweck anerkannt.
Da diese Definition sehr weit gefasst und schwammig formuliert ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass z.B. ein kontrollierender Beamter hier eine andere, restriktivere Auslegung vorbringt. Jedoch hat der Gesetzgeber diesen "allgemein anerkannten Zweck" nun einmal in das Gesetz mit aufgenommen. Daher sind pauschale Feststellungen wie zum Beispiel "Einhandmesser sind generell verboten" oder auch "Das Führen von Einhandmessern ist generell verboten" eindeutig falsch.
Wer einer Auseinandersetzung über diese Definition bzw. deren Umfang aus dem Weg gehen möchte, kann soweit technisch möglich die Öffnungshilfe bei einem Einhandmesser entfernen. Wenn sich das fragliche Messer nicht mehr einhändig öffnen lässt, fällt es unseres Erachtens ebenfalls nicht mehr unter die Einschränkung des § 42a. Vielen unserer Messer liegt daher bereits das entsprechende Werkzeug bei, um den Daumenpin zumindest temporär zu entfernen.
Als mündiger Bürger können Sie so selbst entscheiden, wie Sie Ihr Messer nutzen möchten. Natürlich hat die Demontage des Daumenknopfes den leicht faden Beigeschmack von vorauseilendem Gehorsam, was der Ungenauigkeit des Gesetzes zu verdanken ist. Das Tragen der fraglichen Messer sollte unter den definierten Umständen nach dem Gesetzestext legal sein.
Verbot des Führens von Messern bei öffentlichen Veranstaltungen § 42 WaffG
Bislang waren bei Veranstaltungen lediglich Waffen verboten (§ 42 Abs. 1 WaffG). Messer waren (abgesehen von Hieb- und Stichwaffen wie Dolche, Kampfmesser und Bajonette) bisher davon ausgenommen. Das Führen von Messern auf öffentlichen Veranstaltungen (wie Volksfesten, Messen oder Sportveranstaltungen) ist nun gesetzlich allgemein untersagt - unabhängig von der Klingenlänge und dem Öffnungsmechanismus. Das überarbeitete Gesetz beinhaltet jedoch einen umfangreichen Ausnahmenkatalog (§ 42 Abs. 4a S. 2 WaffG), den wir an dieser Stelle kurz aufführen. Ausgenommen vom Verbot des Führens von Messern bei den o.g. Veranstaltungen sind:
- Anlieferverkehr,
- Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
- Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
- Personen, die ein Messer in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung des Hausrechtsbereichsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
- das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen,
- Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit,
- Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden,
- Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen,
- Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden,
- Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.
Insbesondere der nicht zugriffsbereite Transport wurde in Anlage 1, Abschnitt 2 Nummer 13 konkretisiert. Dort heißt es wörtlich: „ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann“. Ein verschlossenes Behältnis ist demnach nicht erforderlich, jedoch wohl rechtlich am sichersten. Entsprechend der Gesetzesbegründung (Bundestag Drucksache 20/12805 S. 37) ist die Benutzung von Messern trotz des Führverbotes erlaubt, wenn es zum Beispiel kurzzeitig für das Schälen oder Schneiden von mitgebrachten Speisen benutzt wird.
Waffenverbotszonen und Personennahverkehr
Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen das Führen von Messern und gefährlichen Gegenständen (z. B. Pfefferspray) verbieten und beschränken. In diesen definierten Waffenverbotszonen können Personen jederzeit angehalten und kontrolliert werden. Der o. g. Ausnahmenkatalog für das Führen auf öffentlichen Veranstaltungen sollte grundsätzlich auch für die örtlichen Waffenverbotszonen gelten. Bitte beachte, dass die Regelungen und Ausnahmen zum Führen von Messern innerhalb einer Waffenverbotszone regional vom Ausnahmekatalog des § 42 abweichen können. Informiere dich bitte über die ggf. individuellen Ausnahmen oder Erweiterungen in der jeweils örtlich geltenden Waffenverbotszone. Für Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis fallen die bisherigen Ausnahmen weg, es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für alle anderen. Weisen Bundesländer bzw. Kommunen Waffenverbotszonen an Kriminalitätsschwerpunkten sowie Waffen- und Messerverbotszonen an bestimmten Orten aus, sind nun sämtliche Messer verboten. Bisher galt das nur für Messer mit einer feststehenden oder feststellbaren Klinge über vier Zentimetern Länge. In Waffen- und Messerverbotszonen gelten jetzt lediglich für Messer die gleichen Ausnahmen wie bei Veranstaltungen (s. o). Gem. § 42 Abs. 5 Nr. 3 WaffG können nun auch Waffenverbotszonen in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs (Bus, Straßenbahn, S- und U-Bahn) eingerichtet werden. Bitte beachte hierzu die jeweils lokalen Regelungen.
Personenfernverkehr
Das Mitführen von Messern im öffentlichen Personenfernverkehr (z. B. Fernverkehrszüge der Bahn, Fernbusse) ist nun automatisch gesetzlich verboten. Auch „seitlich umschlossene Einrichtungen des öffentlichen Personenfernverkehrs, insbesondere Gebäuden und Haltepunkten" (Bahnhöfe und entsprechend baulich gestaltete Haltestellen) sind von dem Verbotsbereich erfasst. Es gelten auch hier jedoch die gleichen Ausnahmen entsprechen dem Führen von Messern wie bei öffentlichen Veranstaltungen (§ 42 b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 i. V. m. § 42 Abs. 4a WaffG). Das Bundesinnenministerium hat zusätzlich die Möglichkeit, über das generelle Messerverbot hinaus das Verbot durch Rechtsverordnung auch auf sämtlichen Bahnanlagen der Deutschen Bahn auszudehnen (z. B. Parkplätze, Gleisbereiche, etc.). Darüber hinaus bleibt die schon jetzt bestehende Möglichkeit der Anordnung von Waffenverbotszonen durch die Bundespolizei weiter zusätzlich bestehen.
Verbot von Springmessern
Seit dem 31.10.2024 gilt in Deutschland ein generelles Umgangs- und Besitzverbot von Springmessern aller Art. Es handelt sich ab sofort um verbotene Gegenstände, deren Besitz strafbar ist. Der Besitz von bestimmten Springmessern ist gem. Anlage 2 zum Waffengesetz Abschnitt 1 Nummer 1.4.1 nur noch Personen erlaubt, bei denen ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht:
- etwa aufgrund eines fehlenden Arms oder einer fehlenden bzw. dysfunktionalen Hand oder,
- der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung (z.B. Jagd, Handwerk) oder
- dem Sport (z.B. Segeln oder Bergsteigen) erfolgt.
- Gleiches gilt für gewerbliche Händler oder Hersteller solcher Messer.
Die oben genannten Beispiele sind wörtlich in der Gesetzesbegründung (Bundestag Drucksache 20/12805) auf Seite 40 genannt. Die Abgabe erfolgt daher nur noch an berechtigte Personen.
An der Einstufung des Böker Plus Rescue OTF (01KALS146) als Werkzeug hat sich nichts geändert. Das Rettungswerkzeug darf weiterhin ohne Einschränkungen besessen und geführt werden. Auch die Böker Plus Micro OTF Modelle sind nicht von der Verschärfung betroffen und dürfen – laut unserer Rechtsmeinung - weiterhin ohne Einschränkungen besessen werden. Eine Stellungnahme unseres Rechtsanwalts finden Sie hier zum Download.
Sonstige in Deutschland verbotene Messer und Waffen
In Deutschland sind Gegenstände und Messer verboten, welche ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (z. B. Koppelschlossmesser und Stockdegen). Weiter zählen zu den verbotenen Gegenständen auch bestimmte Messer wie Balisongs bzw. Butterfly-Messer, Fallmesser, OTF-Messer, Faustmesser und Schlagring- bzw. Knöchelmesser. Das Verbot gilt jedoch nicht für stumpfe Übungsbalisongs bzw. für Jäger/Kürschner im Bezug auf den Besitz von Faustmessern. Der Umgang mit solchen verbotenen Gegenständen bzw. der Besitz wird nach dem deutschen Waffengesetz mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet.
Die rechtliche Situation in anderen Ländern
In anderen Ländern Europas und der Welt gelten selbstverständlich andere rechtliche Rahmenbedingungen. Für Lieferungen an Besteller außerhalb Deutschlands können daher weitere länderspezifische Beschränkungen oder Verbote für bestimmte Artikel gelten. Der Besteller ist selbst dafür verantwortlich, dass Einfuhr und Besitz der von ihm bestellten Gegenstände nicht gegen Rechtsvorschriften seines Heimatlandes verstößt. Wir können die Vielzahl unterschiedlicher Gesetzgebung der verschiedenen Ländern leider nicht alle kennen, erläutern und interpretieren. Nützliche Informationen zum deutschen und internationalen Waffenrecht finden Sie zum Beispiel im Knife Blog.
Rechtsberatung
Wir möchten zudem darauf aufmerksam, dass diese Zusammenfassung lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dient und keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellt. Eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, die auf Ihre spezifische Situation eingeht, kann und soll sie nicht ersetzen. Alle angebotenen Informationen verstehen sich daher ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.